Schlichtung bei Flugärger: der Weg zum Geld in vier Stufen
Die meisten Ansprüche lassen sich ohne Anwalt und ohne Kosten durchsetzen. Entscheidend ist die Reihenfolge.
Ihre Entschädigung · BER · Berlin → AYT · Antalya
400 €
pro Person, ohne Abzug · geschuldet
- Verordnung (EG) 261/2004400 € · geschuldet
Mindestens drei Stunden später am Endziel: volle Ausgleichszahlung (EuGH, Sturgeon).
- Großkreisentfernung
- 2.186 km
- Entfernungsstufe
- 1 500 bis 3 500 km
- Verjährung in Deutschland (§§ 195, 199 BGB)
- 31. Dezember 2029
Anspruchsschreiben an die Airline erstellen
Erstellt von Radif Partners · Methodik · Rechtsstand 22. Oktober 2026 · 4.008 Flughäfen (OurAirports)
Wer eine Ausgleichszahlung durchsetzen will, fordert zuerst schriftlich bei der Airline, die den Flug durchgeführt hat, mit Buchungsnummer, Flugdaten, Betrag und Bankverbindung. Lehnt die Airline ab oder reagiert sie innerhalb von zwei Monaten weder mit Zusage noch mit Ablehnung, können Sie nach § 57b des Luftverkehrsgesetzes eine Schlichtung beantragen. Zuständig ist die söp, Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, wenn die Airline dort Mitglied ist, sonst die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz. Das Verfahren ist für Fluggäste grundsätzlich kostenlos, erfasst Ansprüche bis 5 000 € und hemmt die Verjährung. Das Luftfahrt-Bundesamt nimmt Beschwerden entgegen und kann Bußgelder verhängen, treibt aber kein Geld für Sie ein. Bleibt die Schlichtung erfolglos, bleibt der Weg zum Amtsgericht, wahlweise am Abflug- oder am Ankunftsort, ohne Anwaltszwang. Bei grenzüberschreitenden Fällen steht das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen bis 5 000 € offen. Eine Gesellschaft, die das für Sie übernimmt, behält dagegen einen Anteil der Zahlung.
Stufe 1: die Forderung an die Airline
Der Rechner oben ist auf Berlin nach Antalya eingestellt, 2.186 km, vier Stunden und zwanzig Minuten Verspätung wegen eines technischen Defekts: 400 € pro Person. Daraus erstellt er ein Schreiben in Ihrem Browser, mit Verweis auf Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Flugdaten, Betrag und Frist. Schicken Sie es an die Airline, die den Flug durchgeführt hat, per E-Mail, Kontaktformular oder Einschreiben, und bewahren Sie den Nachweis auf. Viele Airlines verlangen ein eigenes Online-Formular; nutzen Sie es und hängen Sie das Schreiben an.
| Stufe | Wann | Kosten für Sie | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| 1. Forderung an die Airline | sofort nach dem Flug | keine | Zahlung oder Ablehnung |
| 2. Schlichtung (söp oder Bundesamt für Justiz) | nach Ablehnung oder 2 Monaten ohne Antwort | in der Regel keine | Vorschlag, verbindlich bei Zustimmung |
| Parallel: Beschwerde beim LBA | jederzeit | keine | Aufsicht, Bußgeld, keine Zahlung an Sie |
| 3. Mahnbescheid oder Klage | wenn die Schlichtung scheitert | Gerichtskosten, bei Erfolg erstattet | vollstreckbarer Titel |
Welchen Betrag Sie fordern
EU261 heute (1 500 bis 3 500 km)
400 €
| UK261 | 350 £ |
| Langstrecke, 3 bis 4 Std. zu spät | – |
Stufe 2: die Schlichtung
Die Schlichtung ist in § 57 bis § 57b LuftVG und der Luftverkehrsschlichtungsverordnung geregelt. Erfasst sind Zahlungsansprüche bis 5 000 € aus Nichtbeförderung, Verspätung, Annullierung, Herabstufung und Gepäck. Ausgeschlossen ist sie, wenn die Sache schon vor Gericht liegt, wenn eine andere Schlichtungsstelle befasst war oder der Betrag 10 € nicht übersteigt. Ist die Airline Mitglied der söp, wenden Sie sich dorthin; sonst an die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (§ 57a LuftVG). Den Antrag stellen Sie online oder schriftlich mit Ihrer Forderung und der Antwort der Airline. Ab Eingang ist die Verjährung gehemmt (Fristen).
Parallel: das Luftfahrt-Bundesamt
Das Luftfahrt-Bundesamt ist die nationale Durchsetzungsstelle nach Art. 16 der Verordnung. Eine Beschwerde dort lohnt, wenn eine Airline systematisch Rechte verweigert. Für Ihre Zahlung bringt sie aber nichts: Das Amt prüft Verstöße und kann Bußgelder verhängen, es entscheidet keine Einzelfälle zwischen Ihnen und der Airline.
Stufe 3: das Gericht
Zuständig ist das Amtsgericht am Abflug- oder am Ankunftsort; der Europäische Gerichtshof hat dieses Wahlrecht 2009 im Urteil Rehder (C-204/08) bestätigt. Für Abflüge in Frankfurt ist das Amtsgericht Frankfurt am Main zuständig, für München das Amtsgericht Erding (Flughafen Frankfurt, Flughafen München). Einen Anwalt brauchen Sie dort nicht. Statt der Klage können Sie mit einem Mahnbescheid beginnen; widerspricht die Airline, kann das Verfahren auf Antrag vor dem Gericht weitergeführt werden. Bei Flügen mit Bezug zu einem anderen EU-Staat steht außerdem das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen bis 5 000 € offen, schriftlich und mit Standardformularen.