Flug annulliert: was die Airline schuldet und welche Frist gilt
Bei einer Annullierung zählen drei Daten: wann Sie davon erfahren haben, wann der Ersatzflug startet und wann er ankommt.
Ihre Entschädigung · HAM · Hamburg → LIS · Lisbon
0 €
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung
- Verordnung (EG) 261/20040 · nicht geschuldet
7 bis 14 Tage vorher informiert und Ersatzflug nah an der ursprünglichen Zeit: kein Anspruch.
- Großkreisentfernung
- 2.198 km
- Entfernungsstufe
- 1 500 bis 3 500 km
- Verjährung in Deutschland (§§ 195, 199 BGB)
- 31. Dezember 2029
Erstellt von Radif Partners · Methodik · Rechtsstand 22. Oktober 2026 · 4.008 Flughäfen (OurAirports)
Sagt die Airline Ihren Flug ab, schuldet sie nach Art. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dieselbe Ausgleichszahlung wie bei einer langen Verspätung: 250 € bis 1 500 km, 400 € bis 3 500 km oder innerhalb der EU, 600 € darüber. Die Zahlung entfällt, wenn Sie mindestens 14 Tage vorher informiert wurden. Bei einer Mitteilung 7 bis 14 Tage vorher entfällt sie nur, wenn der angebotene Ersatzflug höchstens zwei Stunden früher startet und weniger als vier Stunden später ankommt; bei weniger als 7 Tagen sind es eine Stunde früher und weniger als zwei Stunden später. Unabhängig davon haben Sie die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises binnen sieben Tagen und einer Beförderung zum Ziel. Die Airline muss beweisen, dass und wann sie Sie informiert hat. Für Flüge ab dem 23. Oktober 2027 fällt die Zwischenstufe weg: Unter 14 Tagen Vorwarnung zählt nur noch ein Ersatzflug, der höchstens eine Stunde früher abfliegt und weniger als zwei Stunden später ankommt.
Das Beispiel im Rechner
Oben ist Hamburg nach Lissabon eingestellt, 2.198 km, also die mittlere Stufe mit 400 €. Die Absage kam neun Tage vor dem Abflug, der Ersatzflug landet zwei Stunden und dreißig Minuten später als geplant. Weil die Mitteilung zwischen 7 und 14 Tagen lag und der Ersatz weniger als vier Stunden später ankam, entfällt die Zahlung. Hätte die Airline nur fünf Tage vorher informiert, wäre die Grenze bei zwei Stunden gewesen, und dieselben zweieinhalb Stunden hätten zur Zahlung geführt, allerdings halbiert nach Art. 7 Abs. 2, weil der Ersatz höchstens drei Stunden später ankam.
Die Regeln nach Vorwarnzeit
| Mitteilung | Kein Geld, wenn der Ersatzflug … | Ab 23.10.2027 |
|---|---|---|
| 14 Tage oder mehr | immer (Anspruch entfällt) | immer (Anspruch entfällt) |
| 7 bis 14 Tage | höchstens 2 Std. früher startet und weniger als 4 Std. später ankommt | höchstens 1 Std. früher und weniger als 2 Std. später |
| unter 7 Tagen | höchstens 1 Std. früher startet und weniger als 2 Std. später ankommt | höchstens 1 Std. früher und weniger als 2 Std. später |
Die Beweislast liegt bei der Airline: Sie muss zeigen, dass sie Sie informiert hat und wann (Art. 5 Abs. 4). Notieren Sie deshalb, auf welchem Weg Sie die Absage erhalten haben, und bewahren Sie E-Mails und SMS auf.
Annullierung: zählt der Ersatzflug?
EU261 heute
nichts
| EU261 ab 23.10.2027 | 400 € |
Ersatzflug zur ursprünglichen Abflugzeit angenommen.
Erstattung oder Ersatzflug: Ihre Wahl, nicht die der Airline
Art. 8 lässt Ihnen drei Möglichkeiten. Erstens die Erstattung des vollen Ticketpreises binnen sieben Tagen, für nicht angetretene Teilstrecken und, wenn die Reise ihren Sinn verloren hat, auch für bereits geflogene, dazu ein Rückflug zum Ausgangsort. Zweitens eine Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Bedingungen. Drittens eine Umbuchung auf einen späteren Termin Ihrer Wahl, solange Plätze frei sind. Bis zum Ersatzflug schuldet die Airline Betreuung: Mahlzeiten, bei Übernachtung Hotel und Transfer. Diese Pflichten bestehen auch, wenn ein Unwetter die Absage verursacht hat.
Ein Gutschein ist keine Erstattung. Wer Geld verlangt hat, muss sich nicht auf ein Guthaben im Kundenkonto verweisen lassen; die Verordnung erlaubt Gutscheine nur mit schriftlicher Zustimmung des Fluggasts.
Wann die Absage nichts kostet
Außer bei rechtzeitiger Mitteilung entfällt die Zahlung bei außergewöhnlichen Umständen, die sich auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Eine Absage aus „betrieblichen Gründen“, wegen Personalmangels oder eines technischen Defekts reicht dafür nach ständiger Rechtsprechung nicht. Was als außergewöhnlich gilt, steht unter Streik und außergewöhnliche Umstände.
Ab Oktober 2027
Die Verordnung (EU) 2026/2202 vereinfacht die Staffel: Bei 14 Tagen oder mehr gibt es weiterhin nichts, darunter zählt für jeden Fall dieselbe Spanne von einer Stunde früher und weniger als zwei Stunden später. Die Airline muss außerdem eine Weiterbeförderung anbieten; bleibt sie drei Stunden lang untätig, dürfen Sie selbst buchen und bekommen die Kosten bis 400 % des Ticketpreises ersetzt. Der Antrag muss binnen 9 Monaten gestellt werden. Mehr unter Reform 2027.