Koffer verspätet oder verloren: was die Airline ersetzen muss
Für Gepäck gibt es keine Pauschale wie bei Verspätungen. Ersetzt wird der nachgewiesene Schaden, bis zu einer Obergrenze in Sonderziehungsrechten.
Höchstens erstattet (Montrealer Übereinkommen)
1.200 €
Haftungsgrenze 1 519 SZR = 1.834 € · Kurs des IWF vom 21. Oktober 2026
Schriftlich melden bis so bald wie möglich; als verloren gilt Gepäck nach 21 Tagen. Klagefrist: 2 Jahre.
Erstellt von Radif Partners · Methodik · Rechtsstand 22. Oktober 2026 · 4.008 Flughäfen (OurAirports)
Für Gepäck gilt nicht die Fluggastrechteverordnung, sondern das Montrealer Übereinkommen, das die EU über die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 auch auf Inlandsflüge anwendet. Die Airline haftet für aufgegebenes Gepäck, das verspätet ankommt, beschädigt wird oder verloren geht, ohne dass Sie ihr ein Verschulden nachweisen müssen. Ersetzt wird der tatsächliche Schaden, höchstens 1 519 Sonderziehungsrechte pro Person, eine Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds, die der Rechner oben zum zuletzt veröffentlichten Kurs in Euro umrechnet. Der Betrag gilt seit dem 28. Dezember 2024. Wichtig sind die kurzen Fristen: Eine Beschädigung müssen Sie binnen 7 Tagen nach Erhalt des Koffers schriftlich anzeigen, eine Verspätung binnen 21 Tagen, nachdem Ihnen das Gepäck zur Verfügung gestellt wurde. Ist der Koffer nach 21 Tagen nicht da, gilt er als verloren. Klagen müssen Sie binnen zwei Jahren ab Ankunft. Höhere Werte sind nur geschützt, wenn Sie beim Einchecken ein besonderes Interesse an der Lieferung deklariert und gegebenenfalls einen Zuschlag gezahlt haben.
Die Obergrenze in Euro
Seit dem 28. Dezember 2024 liegt die Haftungsgrenze für Gepäck bei 1.519 Sonderziehungsrechten pro Fluggast (von der ICAO revidiert, Tabelle in der britischen SI 2025/123). Zum IWF-Kurs vom 21. Oktober 2026 entspricht das 1.834 €. Die Grenze ist kein Pauschalbetrag: Ersetzt wird, was Sie belegen, bei gebrauchten Sachen der Zeitwert, nicht der Neupreis.
| Schaden | Schriftliche Anzeige | Höchstbetrag |
|---|---|---|
| Koffer beschädigt | binnen 7 Tagen nach Erhalt | 1.834 € |
| Koffer verspätet | binnen 21 Tagen nach Auslieferung | 1.834 € |
| Koffer verloren | nach 21 Tagen ohne Koffer gilt er als verloren | 1.834 € |
| Klage vor Gericht | binnen 2 Jahren ab Ankunft | – |
Ihr Schaden, die Grenze der Airline
Höchstbetrag
1.834 €
| Grenze 1 519 SZR | 1.834 € |
IWF-Kurs vom 21. Oktober 2026
Schritt für Schritt nach der Ankunft
Noch im Gepäckbereich melden Sie den fehlenden oder beschädigten Koffer am Schalter der Airline oder ihres Abfertigers und lassen sich eine Bestätigung mit Aktenzeichen geben. Fotografieren Sie Schäden, bevor Sie den Koffer mitnehmen. Danach folgt die schriftliche Anzeige an die Airline innerhalb von 7 oder 21 Tagen, mit Liste der Gegenstände, Wert, Kaufbelegen soweit vorhanden, Bordkarte und Gepäckabschnitt. Ersatzkäufe während der Verspätung belegen Sie mit Kassenbons.
Was nicht unter die Grenze fällt
Die Ausgleichszahlung für einen verspäteten oder annullierten Flug nach der Verordnung 261/2004 ist ein eigener Anspruch und wird nicht auf den Gepäckschaden angerechnet. Kommt Ihr Koffer zu spät, weil der Flug drei Stunden Verspätung hatte, können Sie beides verlangen: die Pauschale für den Flug und den Gepäckschaden. Für Verspätungsschäden von Personen gilt nach dem Übereinkommen eine eigene, höhere Grenze von 6.303 Sonderziehungsrechten, etwa für ein verlorenes Hotel.
Wenn die Airline nicht zahlt
Gepäckschäden gehören zu den Fällen, die in Deutschland vor die Schlichtung nach § 57 LuftVG gebracht werden können, wenn Sie zuerst bei der Airline gefordert haben. Wie das geht, steht unter Schlichtung und Klage. Die Zwei-Jahres-Frist für die Klage ist eine Ausschlussfrist: Anders als die dreijährige Verjährung für Ausgleichszahlungen läuft sie nicht bis zum Jahresende (Fristen im Überblick).