Internationale Flüge und Schweiz: wer Entschädigung bekommt, wer zahlt
Zwei Fragen entscheiden fast jeden Fall, bevor es um Geld geht: Fällt der Flug unter die Verordnung, und welche Airline muss zahlen?
Ihre Entschädigung · DUS · Düsseldorf → IST · Istanbul
400 €
pro Person, ohne Abzug · geschuldet
- Verordnung (EG) 261/2004400 € · geschuldet
Mindestens drei Stunden später am Endziel: volle Ausgleichszahlung (EuGH, Sturgeon).
- Großkreisentfernung
- 2.010 km
- Entfernungsstufe
- 1 500 bis 3 500 km
- Verjährung in Deutschland (§§ 195, 199 BGB)
- 31. Dezember 2029
Anspruchsschreiben an die Airline erstellen
Erstellt von Radif Partners · Methodik · Rechtsstand 22. Oktober 2026 · 4.008 Flughäfen (OurAirports)
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt für jeden Flug, der in der EU, in Island, Norwegen oder der Schweiz startet, gleich mit welcher Airline, und für Flüge aus einem Drittstaat in die EU, wenn eine Airline mit Betriebsgenehmigung aus der EU sie durchführt. Anspruchsgegner ist immer das ausführende Luftfahrtunternehmen, also die Gesellschaft, die den Flug tatsächlich fliegt, nicht der Reiseveranstalter und nicht die Airline, deren Flugnummer auf dem Ticket steht. Bei Annullierung (Art. 5) und Nichtbeförderung (Art. 4) sieht der Text selbst eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 vor: 250 € bis 1 500 km, 400 € bis 3 500 km und für innereuropäische Flüge darüber, 600 € für längere Strecken. Für Verspätungen ab drei Stunden am Endziel hat der Europäische Gerichtshof dieselben Beträge zugesprochen. Daneben stehen Wahlrechte auf Erstattung oder Umbuchung (Art. 8) und Betreuung mit Mahlzeiten, Hotel und Kommunikation (Art. 9). Die Rechte können vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (Art. 15). Ab dem 23. Oktober 2027 gilt eine geänderte Fassung.
Der Geltungsbereich in zwei Sätzen
Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 knüpft an den Abflugort und an die Airline an. Wer in der EU, im übrigen Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abfliegt, ist geschützt, egal ob eine europäische, amerikanische oder türkische Gesellschaft fliegt. Wer aus einem Drittstaat in die EU fliegt, ist nur geschützt, wenn die ausführende Airline eine Betriebsgenehmigung eines Mitgliedstaats hat. Der Rechner oben ist auf Düsseldorf nach Istanbul mit einer Airline von außerhalb der EU eingestellt: Die Verordnung greift, weil der Flug in Deutschland beginnt.
| Strecke | Airline aus der EU | Airline von außerhalb |
|---|---|---|
| Düsseldorf nach Istanbul | erfasst | erfasst |
| Istanbul nach Düsseldorf | erfasst | nicht erfasst |
| New York nach Frankfurt | erfasst | nicht erfasst |
| London nach Frankfurt | erfasst | nicht erfasst (UK261 prüfen) |
| Frankfurt nach New York | erfasst | erfasst |
Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs zählt London als Drittstaat. Für Abflüge dort gilt das britische UK261; auf der Seite UK261 steht, wie beide Regelungen zusammenspielen. Außerdem verlangt Art. 3 Abs. 2 eine bestätigte Buchung und dass Sie sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, also zur angegebenen Zeit oder, wenn keine angegeben ist, spätestens 45 Minuten vor dem veröffentlichten Abflug.
Wer „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ist
Art. 2 Buchstabe b definiert es als das Unternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen Person einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Praktisch heißt das: Steht auf der Bordkarte „durchgeführt von“ eine andere Gesellschaft als die verkaufende, richten Sie die Forderung an die durchführende. Bei Codeshare-Flügen ist das häufig nicht die Airline, bei der Sie gebucht haben. Bei einem gemieteten Flugzeug mit Besatzung bleibt die Gesellschaft verantwortlich, die den Flug unter eigener Verantwortung anbietet. Zahlt sie, kann sie sich nach Art. 13 bei Dritten schadlos halten, etwa beim Flughafen oder beim Veranstalter, das berührt Sie aber nicht.
Die Artikel, die zählen
| Artikel | Fall | Was er gibt |
|---|---|---|
| Art. 4 | Nichtbeförderung | Freiwillige zuerst, sonst Ausgleich nach Art. 7 und Betreuung |
| Art. 5 | Annullierung | Ausgleich, außer bei rechtzeitiger Mitteilung oder außergewöhnlichen Umständen |
| Art. 6 | Verspätung | Betreuung ab 2, 3 oder 4 Stunden; ab 5 Stunden Erstattung |
| Art. 7 | Höhe | 250 €, 400 € oder 600 € |
| Art. 8 | Wahlrecht | Erstattung binnen 7 Tagen oder Umbuchung |
| Art. 9 | Betreuung | Mahlzeiten, Hotel, Transfer, zwei Telefonate oder E-Mails |
| Art. 10 | Herabstufung | 30, 50 oder 75 % des Flugpreises |
| Art. 14 | Information | Aushang am Schalter, schriftlicher Hinweis auf die Rechte |
Welche Stufe hat Ihre Strecke?
EU261 heute (1 500 bis 3 500 km)
400 €
| UK261 | 350 £ |
| Langstrecke, 3 bis 4 Std. zu spät | – |
Erstattung und Betreuung: die Rechte neben dem Geld
Bei Annullierung und Nichtbeförderung haben Sie nach Art. 8 die Wahl: den Ticketpreis binnen sieben Tagen zurück, für nicht angetretene Teile und, wenn die Reise ihren Zweck verloren hat, auch für bereits geflogene Teile samt Rückflug zum Ausgangsort; oder eine Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt; oder eine Umbuchung zu einem späteren Wunschtermin. Bei einer Verspätung ab fünf Stunden steht Ihnen die Erstattung ebenfalls zu, wenn Sie nicht mehr fliegen wollen. Die Betreuung nach Art. 9 umfasst Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, ein Hotel samt Transfer, wenn eine Übernachtung nötig wird, und zwei Telefongespräche, E-Mails oder Faxe. Sie entfällt nicht wegen außergewöhnlicher Umstände; nur die Ausgleichszahlung kann entfallen.
Was sich ändert und wer kontrolliert
Die Verordnung (EU) 2026/2202 schreibt den Text ab dem 23. Oktober 2027 neu, mit einer Frist von 9 Monaten für den Antrag (Einzelheiten unter Reform 2027). In Deutschland überwacht das Luftfahrt-Bundesamt die Einhaltung. Es kann Bußgelder verhängen, treibt aber keine Zahlung im Einzelfall ein. Ihr Geld holen Sie bei der Airline, notfalls über die Schlichtung oder das Gericht.