Internationale Flüge und Schweiz: wer Entschädigung bekommt, wer zahlt

Zwei Fragen entscheiden fast jeden Fall, bevor es um Geld geht: Fällt der Flug unter die Verordnung, und welche Airline muss zahlen?

Was ist passiert?
Annullierung, Ersatzflug, Kanada: weitere Angaben
Ersatzflug angenommen?
Größe der kanadischen Airline (APPR)

Ihre Entschädigung · DUS · Düsseldorf → IST · Istanbul

400 €

pro Person, ohne Abzug · geschuldet

  • Verordnung (EG) 261/2004400 € · geschuldet

    Mindestens drei Stunden später am Endziel: volle Ausgleichszahlung (EuGH, Sturgeon).

Großkreisentfernung
2.010 km
Entfernungsstufe
1 500 bis 3 500 km
Verjährung in Deutschland (§§ 195, 199 BGB)
31. Dezember 2029

So wird gerechnet

Anspruchsschreiben an die Airline erstellen

Erstellt von Radif Partners · Methodik · Rechtsstand 22. Oktober 2026 · 4.008 Flughäfen (OurAirports)

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt für jeden Flug, der in der EU, in Island, Norwegen oder der Schweiz startet, gleich mit welcher Airline, und für Flüge aus einem Drittstaat in die EU, wenn eine Airline mit Betriebsgenehmigung aus der EU sie durchführt. Anspruchsgegner ist immer das ausführende Luftfahrtunternehmen, also die Gesellschaft, die den Flug tatsächlich fliegt, nicht der Reiseveranstalter und nicht die Airline, deren Flugnummer auf dem Ticket steht. Bei Annullierung (Art. 5) und Nichtbeförderung (Art. 4) sieht der Text selbst eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 vor: 250 € bis 1 500 km, 400 € bis 3 500 km und für innereuropäische Flüge darüber, 600 € für längere Strecken. Für Verspätungen ab drei Stunden am Endziel hat der Europäische Gerichtshof dieselben Beträge zugesprochen. Daneben stehen Wahlrechte auf Erstattung oder Umbuchung (Art. 8) und Betreuung mit Mahlzeiten, Hotel und Kommunikation (Art. 9). Die Rechte können vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (Art. 15). Ab dem 23. Oktober 2027 gilt eine geänderte Fassung.

Der Geltungsbereich in zwei Sätzen

Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 knüpft an den Abflugort und an die Airline an. Wer in der EU, im übrigen Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abfliegt, ist geschützt, egal ob eine europäische, amerikanische oder türkische Gesellschaft fliegt. Wer aus einem Drittstaat in die EU fliegt, ist nur geschützt, wenn die ausführende Airline eine Betriebsgenehmigung eines Mitgliedstaats hat. Der Rechner oben ist auf Düsseldorf nach Istanbul mit einer Airline von außerhalb der EU eingestellt: Die Verordnung greift, weil der Flug in Deutschland beginnt.

Geltungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004
StreckeAirline aus der EUAirline von außerhalb
Düsseldorf nach Istanbulerfassterfasst
Istanbul nach Düsseldorferfasstnicht erfasst
New York nach Frankfurterfasstnicht erfasst
London nach Frankfurterfasstnicht erfasst (UK261 prüfen)
Frankfurt nach New Yorkerfassterfasst

Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs zählt London als Drittstaat. Für Abflüge dort gilt das britische UK261; auf der Seite UK261 steht, wie beide Regelungen zusammenspielen. Außerdem verlangt Art. 3 Abs. 2 eine bestätigte Buchung und dass Sie sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, also zur angegebenen Zeit oder, wenn keine angegeben ist, spätestens 45 Minuten vor dem veröffentlichten Abflug.

Wer „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ist

Art. 2 Buchstabe b definiert es als das Unternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen Person einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Praktisch heißt das: Steht auf der Bordkarte „durchgeführt von“ eine andere Gesellschaft als die verkaufende, richten Sie die Forderung an die durchführende. Bei Codeshare-Flügen ist das häufig nicht die Airline, bei der Sie gebucht haben. Bei einem gemieteten Flugzeug mit Besatzung bleibt die Gesellschaft verantwortlich, die den Flug unter eigener Verantwortung anbietet. Zahlt sie, kann sie sich nach Art. 13 bei Dritten schadlos halten, etwa beim Flughafen oder beim Veranstalter, das berührt Sie aber nicht.

Die Artikel, die zählen

ArtikelFallWas er gibt
Art. 4NichtbeförderungFreiwillige zuerst, sonst Ausgleich nach Art. 7 und Betreuung
Art. 5AnnullierungAusgleich, außer bei rechtzeitiger Mitteilung oder außergewöhnlichen Umständen
Art. 6VerspätungBetreuung ab 2, 3 oder 4 Stunden; ab 5 Stunden Erstattung
Art. 7Höhe250 €, 400 € oder 600 €
Art. 8WahlrechtErstattung binnen 7 Tagen oder Umbuchung
Art. 9BetreuungMahlzeiten, Hotel, Transfer, zwei Telefonate oder E-Mails
Art. 10Herabstufung30, 50 oder 75 % des Flugpreises
Art. 14InformationAushang am Schalter, schriftlicher Hinweis auf die Rechte

Welche Stufe hat Ihre Strecke?

EU261 heute (1 500 bis 3 500 km)

400 €

UK261350 £
Langstrecke, 3 bis 4 Std. zu spät–
Zum vollständigen Rechner mit Musterschreiben →

Erstattung und Betreuung: die Rechte neben dem Geld

Bei Annullierung und Nichtbeförderung haben Sie nach Art. 8 die Wahl: den Ticketpreis binnen sieben Tagen zurück, für nicht angetretene Teile und, wenn die Reise ihren Zweck verloren hat, auch für bereits geflogene Teile samt Rückflug zum Ausgangsort; oder eine Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt; oder eine Umbuchung zu einem späteren Wunschtermin. Bei einer Verspätung ab fünf Stunden steht Ihnen die Erstattung ebenfalls zu, wenn Sie nicht mehr fliegen wollen. Die Betreuung nach Art. 9 umfasst Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, ein Hotel samt Transfer, wenn eine Übernachtung nötig wird, und zwei Telefongespräche, E-Mails oder Faxe. Sie entfällt nicht wegen außergewöhnlicher Umstände; nur die Ausgleichszahlung kann entfallen.

Was sich ändert und wer kontrolliert

Die Verordnung (EU) 2026/2202 schreibt den Text ab dem 23. Oktober 2027 neu, mit einer Frist von 9 Monaten für den Antrag (Einzelheiten unter Reform 2027). In Deutschland überwacht das Luftfahrt-Bundesamt die Einhaltung. Es kann Bußgelder verhängen, treibt aber keine Zahlung im Einzelfall ein. Ihr Geld holen Sie bei der Airline, notfalls über die Schlichtung oder das Gericht.

Häufige Fragen

Gilt die Verordnung auch für einen Rückflug aus Antalya?

Nur wenn eine Airline aus der EU den Flug durchführt. Die Türkei gehört nicht zum Geltungsbereich, also hängt der Schutz beim Flug in die EU an der Herkunft der ausführenden Gesellschaft. Fliegt eine türkische Airline, gilt für den Rückweg die Verordnung nicht, für den Hinflug ab Deutschland dagegen schon. Ein und dieselbe Pauschalreise kann so zwei unterschiedliche Rechtslagen haben.

Muss ich mich an das Reisebüro oder an die Airline wenden?

Die Ausgleichszahlung schuldet allein die Airline, die den Flug ausgeführt hat. Bei einer Pauschalreise können zusätzlich Ansprüche gegen den Reiseveranstalter auf Minderung des Reisepreises bestehen, die nach anderen Regeln laufen. Eine Zahlung des Veranstalters kann aber auf die Ausgleichszahlung angerechnet werden und umgekehrt, wie Art. 12 der Verordnung zulässt.

Sind Bonusmeilen-Tickets geschützt?

Ja. Art. 3 schließt nur Fluggäste aus, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der der Öffentlichkeit weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung steht. Prämientickets aus Vielfliegerprogrammen sind ausdrücklich erfasst. Mitarbeitertickets mit Personalrabatt fallen dagegen in der Regel nicht darunter, ebenso wenig ein Freiflug für ein Kleinkind ohne eigenen Sitzplatz.

Darf die Airline mir statt Geld einen Gutschein geben?

Nur mit Ihrer schriftlichen Zustimmung. Nach Art. 7 Abs. 3 wird die Ausgleichszahlung in bar, per Überweisung oder Scheck geleistet; Reisegutscheine sind nur zulässig, wenn der Fluggast sie unterschrieben akzeptiert. Wer einen Gutschein am Schalter ablehnt, verliert nichts. Ein Gutschein über einen höheren Betrag kann sich lohnen, er bindet Sie aber an diese Airline.

Was bekomme ich, wenn ich in eine niedrigere Klasse gesetzt werde?

Art. 10 regelt die Herabstufung. Die Airline erstattet einen Teil des Preises für den betroffenen Flug: 30 % bei Strecken bis 1 500 km, 50 % bei Strecken bis 3 500 km und bei innereuropäischen Flügen darüber, 75 % bei allen anderen Flügen. Eine Höherstufung dagegen löst keine Zuzahlung aus, die Airline darf dafür nichts verlangen.

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Unabhängiger Herausgeber von Rechnern zu Fluggastrechten nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und zu Fahrgastrechten im Bahnverkehr

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