Streik, Wetter, Technik: welche Ursache die Airline entlastet

Die Ausrede „außergewöhnliche Umstände“ steht in fast jedem Ablehnungsschreiben. Sie greift viel seltener, als die Airlines behaupten.

Was ist passiert?
Annullierung, Ersatzflug, Kanada: weitere Angaben · Annullierung mitgeteilt (Tage vor Abflug): 1
Ersatzflug angenommen?
Größe der kanadischen Airline (APPR)

Ihre Entschädigung · FRA · Frankfurt am Main → BCN · Barcelona

250 €

pro Person, ohne Abzug · geschuldet

  • Verordnung (EG) 261/2004250 € · geschuldet

    Kurzfristige Annullierung: volle Ausgleichszahlung.

Großkreisentfernung
1.093 km
Entfernungsstufe
bis 1 500 km
Verjährung in Deutschland (§§ 195, 199 BGB)
31. Dezember 2029

So wird gerechnet

Anspruchsschreiben an die Airline erstellen

Erstellt von Radif Partners · Methodik · Rechtsstand 22. Oktober 2026 · 4.008 Flughäfen (OurAirports)

Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 muss die Airline keine Ausgleichszahlung leisten, wenn die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Der Gerichtshof legt das eng aus. Ein Streik des eigenen Personals, etwa von Piloten oder Kabinenpersonal, ist kein außergewöhnlicher Umstand (C-28/20, 2021), weil er zur normalen Tätigkeit einer Airline gehört. Ein gewöhnlicher technischer Defekt, der bei der Wartung hätte entdeckt werden können, ebenfalls nicht (C-549/07). Dagegen entlasten in der Regel Unwetter, Sperrungen der Flugsicherung, Streiks von Fluglotsen oder Flughafenpersonal, Sicherheitsrisiken und versteckte Fabrikationsfehler. Die Airline muss die Ursache beweisen und zeigen, was sie getan hat, um die Folgen zu begrenzen. Betreuung mit Mahlzeiten und Hotel schuldet sie in jedem Fall. Ab dem 23. Oktober 2027 enthält die Verordnung einen Anhang mit einer nicht abschließenden Liste; ein Streik des eigenen Personals entlastet dann nur, wenn die Forderungen allein von staatlichen Stellen erfüllt werden können.

Zwei Streiks, zwei Ergebnisse

Der Rechner oben zeigt Frankfurt nach Barcelona, 1.093 km, am Vortag abgesagt wegen eines Streiks des Kabinenpersonals, im Rechner die Ursache „Streik der Airline-Crew“: 250 € pro Person, Status „geschuldet“. Stellen Sie die Ursache auf „Fluglotsen, Luftraumsperrung“, wechselt das Ergebnis auf „entfällt bei außergewöhnlichen Umständen“. Der Unterschied ist nicht die Wirkung für Sie, sondern wer den Streik in der Hand hat.

Außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 und nach dem Anhang der Verordnung (EU) 2026/2202
UrsacheHeute (261/2004)Ab 23.10.2027 (Anhang)
Streik der Airline-Crew (Piloten, Kabine)kein Ausschluss (C-28/20)kein Ausschluss, außer wenn nur der Staat die Forderung erfüllen kann
Streik am Flughafen (Sicherheit, Bodenpersonal Dritter)in der Regel Ausschlussim Anhang genannt
Unwetterin der Regel Ausschlussim Anhang genannt
Fluglotsen, Luftraumsperrung (auch Lotsenstreik)in der Regel Ausschlussim Anhang genannt
Technischer Defekt (gewöhnlich)kein Ausschluss (C-549/07)kein Ausschluss
Technischer Defekt: versteckter Fabrikationsfehlerkann ausschließenim Anhang genannt
Kein Grund genannt / betrieblich (Personalmangel, Krankmeldungen, Planung)kein Ausschlusskein Ausschluss

Wenn die Ursache nicht entlastet: Ihr Betrag

EU261 heute

250 €

EU261 ab 23.10.2027250 €
UK261220 £
Zum vollständigen Rechner mit Musterschreiben →

Die zwei Prüfungsschritte

Ein Umstand ist nach der Rechtsprechung außergewöhnlich, wenn er seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Tätigkeit der Airline ist und von ihr tatsächlich nicht beherrscht werden kann. Das ist der erste Schritt. Im zweiten muss die Airline zeigen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung oder Verspätung zu vermeiden: Reservemaschinen, Umplanung, Umbuchung auf andere Flüge auch fremder Airlines. Scheitert sie am zweiten Schritt, zahlt sie trotz außergewöhnlicher Ursache. Die Beweislast liegt bei ihr, nicht bei Ihnen.

Was in einem Ablehnungsschreiben stehen sollte

„Außergewöhnliche Umstände“ ohne weitere Angaben genügen nicht. Fragen Sie nach der konkreten Ursache, dem betroffenen Flughafen, der Uhrzeit und den Maßnahmen, die ergriffen wurden. Bei Wetter: an welchem Ort und mit welcher Auswirkung. Bei Flugsicherung: welche Beschränkung für welchen Zeitraum. Bleibt die Airline vage, ist das ein gutes Argument für die Schlichtung.

Was ab Oktober 2027 neu ist

Die Verordnung (EU) 2026/2202 fügt der Verordnung einen Anhang mit Beispielen hinzu: Wetter, Flugsicherung, Streiks am Flughafen, versteckte Fabrikationsfehler und weitere Fälle. Die Liste ist nicht abschließend, die Gerichte entscheiden weiter im Einzelfall. Neu ist die Regel zum Streik des eigenen Personals: Er entlastet nur, wenn die Forderungen der Streikenden allein von Behörden erfüllt werden können. Ein klassischer Tarifstreik bleibt Sache der Airline. Mehr unter Reform 2027.

Unabhängig von der Ursache gilt: Betreuung nach Art. 9 und das Wahlrecht zwischen Erstattung und Ersatzflug bleiben bestehen. Selbst bei einem Gewitter, das jede Ausgleichszahlung ausschließt, muss die Airline Mahlzeiten und gegebenenfalls ein Hotel stellen.

Häufige Fragen

Die Piloten meiner Airline haben gestreikt. Zahlt sie trotzdem?

Ja, nach heutigem Recht. Der Gerichtshof hat 2021 entschieden, dass ein von Gewerkschaften ausgerufener Streik des eigenen Personals, um höhere Löhne zu erreichen, kein außergewöhnlicher Umstand ist. Die Airline kann ihn durch Verhandlungen beeinflussen. Ab Oktober 2027 bleibt das im Grundsatz so; eine Ausnahme sieht die neue Fassung nur für Forderungen vor, die allein der Staat erfüllen kann.

Und wenn die Fluglotsen oder das Sicherheitspersonal streiken?

Dann liegt der Streik außerhalb des Einflussbereichs der Airline und gilt in der Regel als außergewöhnlicher Umstand. Die Airline muss aber zeigen, dass gerade Ihr Flug betroffen war, etwa durch eine Zuteilung von Startzeiten, und dass sie zumutbare Maßnahmen ergriffen hat, etwa eine rasche Umbuchung. Ein Streik, der den Flug nur mittelbar berührt, reicht nicht ohne Weiteres.

Das Flugzeug hatte einen Defekt. Wann entlastet das?

Selten. Technische Probleme gehören zum normalen Betrieb, auch wenn sie unerwartet auftreten. Anders kann es bei einem versteckten Fabrikationsfehler sein, den der Hersteller oder eine Behörde mitgeteilt hat, oder bei Schäden durch Dritte wie einem Vogelschlag oder Fremdkörpern auf der Piste. Verlangen Sie die Angabe des konkreten Defekts, nicht nur „technische Gründe“.

Gilt Gewitter am Abflugort als Ausnahme, wenn die Sonne schien?

Entscheidend ist das Wetter dort, wo es den Flug tatsächlich behindert hat: am Abflugort, am Zielort oder auf der Strecke. Ein Unwetter am Vormittag an einem anderen Flughafen, das die Maschine nur verspätet hat, entlastet die Airline nur, wenn sie zeigt, dass sie danach die Folgen mit zumutbaren Mitteln nicht auffangen konnte. Wetterdaten zur Abflugzeit lassen sich nachträglich prüfen.

Was zählt in Kanada als Ursache außerhalb der Kontrolle?

Die kanadischen Regeln sind anders gebaut. Dort zählt ausdrücklich auch ein Streik innerhalb des Transporteurs zu den Situationen außerhalb seiner Kontrolle. Technische Probleme, die bei der Sicherheit eine Rolle spielen, gelten als sicherheitsbedingt: kein Geld, aber Umbuchung und Betreuung. Eine bei planmäßiger Wartung entdeckte Störung gilt dagegen als kontrollierbar.

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Unabhängiger Herausgeber von Rechnern zu Fluggastrechten nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und zu Fahrgastrechten im Bahnverkehr

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