Streik, Wetter, Technik: welche Ursache die Airline entlastet
Die Ausrede „außergewöhnliche Umstände“ steht in fast jedem Ablehnungsschreiben. Sie greift viel seltener, als die Airlines behaupten.
Ihre Entschädigung · FRA · Frankfurt am Main → BCN · Barcelona
250 €
pro Person, ohne Abzug · geschuldet
- Verordnung (EG) 261/2004250 € · geschuldet
Kurzfristige Annullierung: volle Ausgleichszahlung.
- Großkreisentfernung
- 1.093 km
- Entfernungsstufe
- bis 1 500 km
- Verjährung in Deutschland (§§ 195, 199 BGB)
- 31. Dezember 2029
Anspruchsschreiben an die Airline erstellen
Erstellt von Radif Partners · Methodik · Rechtsstand 22. Oktober 2026 · 4.008 Flughäfen (OurAirports)
Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 muss die Airline keine Ausgleichszahlung leisten, wenn die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Der Gerichtshof legt das eng aus. Ein Streik des eigenen Personals, etwa von Piloten oder Kabinenpersonal, ist kein außergewöhnlicher Umstand (C-28/20, 2021), weil er zur normalen Tätigkeit einer Airline gehört. Ein gewöhnlicher technischer Defekt, der bei der Wartung hätte entdeckt werden können, ebenfalls nicht (C-549/07). Dagegen entlasten in der Regel Unwetter, Sperrungen der Flugsicherung, Streiks von Fluglotsen oder Flughafenpersonal, Sicherheitsrisiken und versteckte Fabrikationsfehler. Die Airline muss die Ursache beweisen und zeigen, was sie getan hat, um die Folgen zu begrenzen. Betreuung mit Mahlzeiten und Hotel schuldet sie in jedem Fall. Ab dem 23. Oktober 2027 enthält die Verordnung einen Anhang mit einer nicht abschließenden Liste; ein Streik des eigenen Personals entlastet dann nur, wenn die Forderungen allein von staatlichen Stellen erfüllt werden können.
Zwei Streiks, zwei Ergebnisse
Der Rechner oben zeigt Frankfurt nach Barcelona, 1.093 km, am Vortag abgesagt wegen eines Streiks des Kabinenpersonals, im Rechner die Ursache „Streik der Airline-Crew“: 250 € pro Person, Status „geschuldet“. Stellen Sie die Ursache auf „Fluglotsen, Luftraumsperrung“, wechselt das Ergebnis auf „entfällt bei außergewöhnlichen Umständen“. Der Unterschied ist nicht die Wirkung für Sie, sondern wer den Streik in der Hand hat.
| Ursache | Heute (261/2004) | Ab 23.10.2027 (Anhang) |
|---|---|---|
| Streik der Airline-Crew (Piloten, Kabine) | kein Ausschluss (C-28/20) | kein Ausschluss, außer wenn nur der Staat die Forderung erfüllen kann |
| Streik am Flughafen (Sicherheit, Bodenpersonal Dritter) | in der Regel Ausschluss | im Anhang genannt |
| Unwetter | in der Regel Ausschluss | im Anhang genannt |
| Fluglotsen, Luftraumsperrung (auch Lotsenstreik) | in der Regel Ausschluss | im Anhang genannt |
| Technischer Defekt (gewöhnlich) | kein Ausschluss (C-549/07) | kein Ausschluss |
| Technischer Defekt: versteckter Fabrikationsfehler | kann ausschließen | im Anhang genannt |
| Kein Grund genannt / betrieblich (Personalmangel, Krankmeldungen, Planung) | kein Ausschluss | kein Ausschluss |
Wenn die Ursache nicht entlastet: Ihr Betrag
EU261 heute
250 €
| EU261 ab 23.10.2027 | 250 € |
| UK261 | 220 £ |
Die zwei Prüfungsschritte
Ein Umstand ist nach der Rechtsprechung außergewöhnlich, wenn er seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Tätigkeit der Airline ist und von ihr tatsächlich nicht beherrscht werden kann. Das ist der erste Schritt. Im zweiten muss die Airline zeigen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung oder Verspätung zu vermeiden: Reservemaschinen, Umplanung, Umbuchung auf andere Flüge auch fremder Airlines. Scheitert sie am zweiten Schritt, zahlt sie trotz außergewöhnlicher Ursache. Die Beweislast liegt bei ihr, nicht bei Ihnen.
Was in einem Ablehnungsschreiben stehen sollte
„Außergewöhnliche Umstände“ ohne weitere Angaben genügen nicht. Fragen Sie nach der konkreten Ursache, dem betroffenen Flughafen, der Uhrzeit und den Maßnahmen, die ergriffen wurden. Bei Wetter: an welchem Ort und mit welcher Auswirkung. Bei Flugsicherung: welche Beschränkung für welchen Zeitraum. Bleibt die Airline vage, ist das ein gutes Argument für die Schlichtung.
Was ab Oktober 2027 neu ist
Die Verordnung (EU) 2026/2202 fügt der Verordnung einen Anhang mit Beispielen hinzu: Wetter, Flugsicherung, Streiks am Flughafen, versteckte Fabrikationsfehler und weitere Fälle. Die Liste ist nicht abschließend, die Gerichte entscheiden weiter im Einzelfall. Neu ist die Regel zum Streik des eigenen Personals: Er entlastet nur, wenn die Forderungen der Streikenden allein von Behörden erfüllt werden können. Ein klassischer Tarifstreik bleibt Sache der Airline. Mehr unter Reform 2027.
Unabhängig von der Ursache gilt: Betreuung nach Art. 9 und das Wahlrecht zwischen Erstattung und Ersatzflug bleiben bestehen. Selbst bei einem Gewitter, das jede Ausgleichszahlung ausschließt, muss die Airline Mahlzeiten und gegebenenfalls ein Hotel stellen.